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Erstinverkehrbringer - Antwort des BMU zur neuen Verpackungsverordnung
Der Erstinverkehrbringer, der Erstbefüller, der Erstdiewareindieverpackungbringer ist verantwortlich für die Entsorgung. Und viele Künstler und Kunsthandwerker sind Erstinverkehrbringer. Das haben sie bisher wohl auch noch nicht gewusst! Die neue Verpackungsordnung kennt keinen Spass. Eine Bagatellgrenze sieht die neue Verpackungsordnung nicht vor. So ist es in der Antwort des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf den offenen Brief vom Künstler Andreas Squarra zulesen.
Andreas Squarra hat uns die Antwort des BMU dankenswerterweise zur Verfügung gestellt. Ob seinem Wunsch, die Antwort möge "in einem Deutsch, dass ich als Ottonormalbürger verstehen kann" erfolgt ist, überlasse ich dem Urteil des Lesers.
Wir möchten den interessierten Künstlern und Kunsthandwerkern diese umfangreiche und ausführliche Antwort nicht vorenthalten und geben im Folgenden den vollständigen Text wieder.
Antwort vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum offenen Brief von Andreas Squarra zur Neuen Verpackungsordnung
Sehr geehrter Herr Squarra,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.12.2008. Wegen der Vielzahl der täglich eingehenden Anfragen kann ich leider erst heute auf Ihr Schreiben antworten.
Die Entsorgung von Verpackungen wird primär durch die Verpackungsverordnung (VerpackV) geregelt. Ausführliche Informationen zur VerpackV finden Sie auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums (BMU) unter http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/verpackungsverordnung/doc/5882.php und unter http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/fb/verpackungen/doc/41160.php. Das BMU hat zudem für den Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) unter http://www.dihk.de/inhalt/themen/innovationundumwelt/umweltberatung/verpackungv/index.html in einem Hintergrundpapier zahlreiche häufig auftretende Fragen zur Verpackungsverordnung beantwortet. Die 5. Novelle der VerpackV wurde am 04.04.2008 verkündet und ist mit ihren wesentlichen Änderungen zum 01.01.2009 in Kraft getreten.
Bereits die bis zum 31.12.2008 geltenden Regelungen haben auch die Versand- und Internethändler umfasst. Die Händler waren nach § 6 VerpackV (alt) verpflichtet, die Rücknahme von Verkaufsverpackungen durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen war auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. Alternativ war die Beteiligung an einem der haushaltsnahen dualen Rücknahmesysteme möglich.
Die Novelle sieht nunmehr seit dem 01.01.2009 vor, dass Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, grundsätzlich bei einem dualen System zu lizenzieren sind. Eine Bagatellgrenze sieht die VerpackV hier nicht vor, da Herstellern und Vertreibern die abfallwirtschaftliche Produktverantwortung für ihre Verpackungen obliegt. Außerdem werden Hersteller und Vertreiber nach § 10 VerpackV verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung über die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abzugeben und bei der IHK zu hinterlegen. Dabei folgt die Pflicht zur Abgabe und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung der Lizenzierungspflicht. Zur Entlastung kleinerer Unternehmen von bürokratischem Aufwand sieht die VerpackV jedoch vor, dass die Vollständigkeitserklärungen grundsätzlich nur dann abgegeben werden müssen, wenn bestimmte Verpackungsmengen (80 t bei Glas, 50 t bei Papier, Pappe und Karton, 30 t bei den übrigen Materialarten) überschritten werden.
Hintergrund der Novelle ist, dass die bewährte haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen zunehmend durch Hersteller und Vertreiber, die sich gänzlich oder teilweise ihrer Entsorgungsverantwortung entzogen haben (sog. „Trittbrettfahrer") gefährdet wurde. Dem soll entgegengewirkt werden.
Die Verpflichtung zur Lizenzierung der Verkaufsverpackungen trifft den Erstinverkehrbringer von mit Waren befüllten Verkaufsverpackungen. Wer bereits verpackte Ware erhält und diese lediglich weiter vertreibt, ist nicht Erstinverkehrbringer in diesem Sinne. Etwas anderes gilt für den Importeur verpackter Ware. Dieser bringt die Ware in Deutschland erstmals in Verkehr und ist insoweit lizenzierungspflichtig. Soweit es sich dagegen nachweislich um für den Export bestimmte Waren in Verkaufsverpackungen handelt, besteht keine Lizenzierungspflicht. Hinsichtlich der Entsorgung gelten hier die Bestimmungen des Empfängerlandes. Eine Lizenzierungspflicht trifft auch denjenigen, der verpackte Waren zusätzlich verpackt. Eine Lizenzierungspflicht trifft ebenfalls denjenigen, der eine zusätzliche Serviceverpackung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV) verwendet. In diesem Fall kann jedoch von den Lieferanten der Serviceverpackung verlangt werden, dass diese eine Lizenzierung sicherstellen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackV).
Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb), ist als Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen. Hierauf hat sich der zuständige Ausschuss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in seiner Sitzung am 29./30.10.2008 verständigt. Der Erstinverkehrbringer einer mit Ware befüllten Versandverpackung muss sich demnach für solche Verpackungen grundsätzlich an einem dualen System beteiligen.
Bereits vorlizenzierte, gebrauchte Verkaufsverpackungen bedürfen keiner erneuten Lizenzierung. Handelt es sich hingegen um andere Produkte, beispielsweise Zeitungen aber auch Verpackungen, die - wie Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen für den gewerblichen Bereich - keiner Lizenzierung bedürfen, gilt dies jedoch nicht. Es empfiehlt sich daher, die Frage der Vorlizenzierung jeweils mit den Bezugsquellen der gebrauchten Verpackungen nachweislich abzuklären.
Nachdem die Packmittelhersteller in der Regel nicht wissen können, wo ihre restentleerten Verpackungen am Ende anfallen (bei privaten Haushalten, bei gleichgestellten Anfallstellen, beim Großgewerbe, in der Industrie, beim Vertreiber) könnten sie die Lizenzierung nur dann übernehmen, wenn alle diese Verpackungen gleichermaßen lizenzierungspflichtig wären. Nachdem dies bislang aber nur für Verpackungen durchsetzbar war, die bei privaten Haushalten und gleichgestellten Anfallstellen anfallen, musste die Lizenzierungspflicht weiter unten in der Vertriebskette angesiedelt werden. Die VerpackV benennt hier einheitlich den Erstinverkehrbringer der mit Ware befüllten Verpackung.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Lizenzierungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV grundsätzlich jedes Erstinverkehrbringen von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen (egal ob gewerblich oder freiberuflich) erfasst, mit Ausnahme privater oder originär hoheitlicher Tätigkeiten.
Ich rege an, ggf. Vergleichsangebote von den verschiedenen dualen Systemen einzuholen. Einen aktuellen Überblick, welche dualen Systeme in welchen Bundesländern zugelassen sind, haben die für den Vollzug der Verpackungsverordnung zuständigen Bundesländer, deren zentrale Ansprechstelle in Abfallangelegenheiten die Geschäftsstelle der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) im Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (Internet: www.laga-online.de, E-Mail: laga@mul.sachsen-anhalt.de) ist.
Diese Informationen stellen keine Rechtsauskunft dar, sondern geben lediglich eine allgemeine Auslegung der VerpackV durch das BMU wieder. Zuständig für den Vollzug der VerpackV sind nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Länder. Verbindliche Einzelfallentscheidungen sind den örtlichen Vollzugsbehörden und den Justizorganen vorbehalten. Als Anlaufstelle können Sie sich erforderlichenfalls an das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden, wenden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kurz
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Referat WA II 3 („Produktverantwortung, Vermeidung und Verwertung von Produktabfällen")
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Soweit die Wiedergabe des Antwortbiriefes des BMU zur neuen Verpackungsverordnung an den Künstler Andreas Squarra.
Stichworte: bmu
Exquisit und explizit für mich!
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Kommentare & Anmerkungen
Ich hatte gehört, dass man bei www.baehr-verpackung.de ab 20 Euro pro Jahr Verpackung lizenzieren kann. Dazu habe ich, Andreas Squarra, folgende Anfrage gestellt. Die Antwort von baehr-verpackung.de ist unten angefügt.
Meine Anfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch das Internet wurde ich auf Sie aufmerksam. Als freiberuflicher Kunsthandwerker versende ich meine Arbeiten auch über das Internet. Für deren Verpackung benötige ich jährlich unter 3 kg für Papier/Kartonagen und unter 0,5 kg für Kunststoffe. Welchen Vorschlag können Sie mir bzgl. der neuen Verpackungsverordnung bieten. Was würde mich, bei dieser geringen Menge, eine Lizenz bei Ihnen kosten? Kann ich mit dieser die Verpackungen, die ich vor langer Zeit gekauft habe weiterhin benutzen? Kann ich damit auch weiterhin z. Bsp. alte Zeitungen als Füllmaterial benutzen? Ist der Erwerb einer Lizenz mit dem Kauf von neuem Verpackungsmaterial bei Ihnen verbunden? Ich schreibe Ihnen hiermit auch auf Anfragen vieler anderer kleiner Internetanbieter. Über eine
Nachricht von Ihnen würden wir uns freuen. Mit freundlichem Gruß Andreas
Squarra www.squarra-unikate.de
Antwort von www.baehr-verpackung.de:
Sehr geehrter Herr Squarra,
vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Lösung zur 5. Novelle der
Verpackungsverordnung.
Sie können sich sehr bequem und transparent auf unserer Homepage:
www.baehr-verpackung.de/VerpackV Ihren individuellen Lizenzbeitrag errechnen. (Der Mindestlizenzbetrag beträgt 20€ zzgl. Mwst.)
Die Lizenz ist nicht mit einem Kauf unserer Produkte verbunden. Soweit die Mengen an Zeitungspapier in den lizenzierten Mengen auftauchen, können Sie diese auch verschicken.
Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß,
Friedrich Bähr GmbH & Co. KG
Hermann-Helms-Straße 3
28279 Bremen
Telefon: (0421) 24118-27
Telefax: (0421) 24118-50
Sehr geherte Damen und Herren,
wir sind Abfüller in der Chemieindustrie. Teilweise arbeiten wir für andere Unternehmen als Lohnabfüller. Wir erscheinen nicht auf dem Produkt, sondern der Kunde. Dieser vertreibt dann die ware auch erst an seine Kunden (Endverbraucher oder Gewerbliche). Wer ist dann für die Lizensierung der Verpackung zuständig?
MfG
Sylvana Grösch
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